Kreis Mettmann

POL-ME: Polizei zieht Raser aus dem Verkehr: Auto als Tatmittel beschlagnahmt – Langenfeld – 2011114

23.11.2020 – 12:35

Polizei Mettmann

MettmannMettmann (ots)

Bereits am Freitagabend (20. November 2020) hat die Polizei in Langenfeld auf der Rheindorfer Straße einen Raser aus dem Verkehr gezogen und das Auto eines 24-jährigen Leverkuseners abschleppen lassen und beschlagnahmt.

Das war geschehen:

Gegen 20:55 Uhr waren zwei Polizeibeamte im Rahmen ihrer Streife über die Rheindorfer Straße gefahren, als ihnen auf Höhe eines großen Einkaufscenters ein schwarzer Saab auffiel, der von einem jungen Mann in deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch einen Kreisverkehr gefahren wurde. Die Polizeibeamten wendeten und fuhren dem Mann hinterher.

Auf seiner Fahrt in Richtung Leverkusen fuhr der Wagen mit einer Geschwindigkeit von rund 120 Stundenkilometern über die Rheindorfer Straße – erlaubt ist hier eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h – und verlangsamte seine Fahrt auch nicht an einer schlecht einsehbaren Linkskurve. Dabei gefährdete er mit seiner hohen Geschwindigkeit auch eine Frau, die gerade aus ihrem Auto aussteigen und die Straße überqueren wollte. Glücklicherweise kam es hierbei jedoch zu keinem Zusammenstoß.

Erst kurz vor der Kirche St. Gerhard konnten die Beamten zu dem Mann aufschließen und ihn zum Anhalten bewegen. Auf sein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren angesprochen, gab der Mann an, Essenslieferant zu sein und gerade seiner Arbeit nachzugehen, daher habe er auch die Polizei zunächst nicht bemerkt.

Die Konsequenzen für den 24-jährigen Fahrer aus Leverkusen:

Die Polizei stellte seinen Führerschein sicher und beschlagnahmte zudem auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf auch noch den Saab des jungen Mannes. Zudem wurde ein Strafverfahren nach § 315d Abs. 1 wegen des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fortbewegens von Kraftfahrzeugen gegen den Mann eingeleitet. Auf ihn wartet ein Bußgeld in Höhe von mehreren Hundert Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Ob der zu beliefernde Kunde an dem Abend von einem anderen Fahrer beliefert wurde, entzieht sich der Kenntnis der Polizei.

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