Gelsenkirchen

POL-GE: Zahlreiche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung

25.01.2021 – 12:10

Polizei Gelsenkirchen

Gelsenkirchen (ots)

Wieder sind am Wochenende vermehrt Personen am Steuer aufgefallen, die unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen oder ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs waren. Bereits am Freitag, 22. Januar 2021, fielen drei Fahrer negativ auf. Die Erste, eine 45 Jahre alte Gelsenkirchenerin, kontrollierten die Beamten um 21.30 Uhr auf der Bergmannstraße in Ückendorf. Sie stand unter Drogeneinfluss, ein entsprechender Vortest war positiv. Die Beamten untersagten ihr die Weiterfahrt und brachten sie zur Wache, wo ihr ein Arzt eine Blutprobe entnahm. Der zweite Fahrer, ein 20-jähriger Gelsenkirchener, fiel den Beamten um 21.55 Uhr auf, weil er mit seinem Opel Corsa deutlich zu schnell unterwegs war. Zeitweise fuhr der Beschuldigte bis zu 150 km/h schnell. Als die Beamten, die in zivil unterwegs waren, ihn auf der Grothusstraße in Heßler anhielten, sagte er, dass er es eilig habe. Die Beamten fertigten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen den Mann. Autofahrer Nummer drei, ein 26 Jahre alter Essener, wies sich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle um 23 Uhr am Junkerweg in der Neustadt mit dem Führerschein seines Bruders aus, dem er aber gar nicht ähnlich sah. Da die Beamten Zweifel an der Identität des Mannes hatten, brachten sie ihn zwecks Personalienfeststellung zur Wache. Dort gab er schließlich seine richtigen Personalien an. Dabei kam heraus, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Die Beamten fertigten eine Strafanzeige wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Beschuldigten. Am Sonntagmittag, 24. Januar 2021, kontrollierten Polizeibeamte schließlich um 11.58 Uhr einen 25 Jahre alten Mann auf der Wildenbruchstraße in Bulmke-Hüllen, der ihnen zuvor aufgefallen war, weil er ordnungswidrig sein Handy am Steuer nutzte. Den Beamten gegenüber gab er an, gar keine Fahrerlaubnis zu besitzen und das Auto lediglich nach einer Reparatur Probe zu fahren. Da die Beamten keine Adresse des Beschuldigten in Deutschland ermitteln konnten, musste er auf der Wache eine Sicherheitsleistung in dreistelliger Höhe wegen der begangenen Verstöße hinterlegen, bevor er wieder gehen konnte.

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