Bonn

POL-BN: Bonn-Friesdorf: Jugendliche mit Softair-Waffe sorgten für Polizeieinsatz

01.03.2021 – 11:00

Polizei Bonn

Bonn (ots)

Eine Softair-Waffe hat am Freitagnachmittag für einen Polizeieinsatz in Friesdorf gesorgt. Gegen 14:30 Uhr war ein Polizeibeamter in seiner Freizeit auf zwei Jugendliche (14 und 15 Jahre alt) aufmerksam geworden, die zu Fuß auf der Wurzerstraße/Elsässer Straße unterwegs waren und deutlich sichtbar eine Waffe mit sich führten, die einer echten Waffe verblüffend ähnlich sieht. Der Polizist wählte den Polizeinotruf und folgte den Jugendlichen, die an der Elsässer Straße in den Bus der Linie 614 einstiegen. Bereits an der Haltestelle Klufterplatz wurde der Bus durch Polizeibeamte der Wache Bad Godesberg und der Bonner Bereitschaftspolizeihundertschaft betreten. Die Beamten führten die Fahrgäste nach draußen und kontrollierten die beiden zuvor von dem Zeugen beschriebenen Jugendlichen im Bus.

Die so angesprochenen Jugendlichen verhielten sich kooperativ – innerhalb des Busses war es zu keinerlei bedrohlichen Situation gekommen. Die Beamten stellten bei der Durchsuchung eine Softair-Waffe mit Munition bei dem 14-Jährigen sicher. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Nach erfolgter Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten wurden die Jugendlichen wieder entlassen.

Die Bonner Polizei nimmt diesen Vorfall zum Anlass, um über den richtigen Umgang mit Softair-Waffen zu informieren:

Softairwaffen sind oftmals täuschend echt aussehende Nachbildungen von erlaubnispflichtigen Feuerwaffen – somit sind sie auch in möglichen Einsatzsituationen nicht von „echten Waffen“ zu unterscheiden.

Als sogenannte „Anscheinswaffen“ unterliegen sie deshalb besonderen waffenrechtlichen Bestimmungen. Ohne Erlaubnis dürfen sie nicht in der Öffentlichkeit oder außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums mitgeführt werden. Wer also unerlaubt eine Anscheinswaffe in der Öffentlichkeit führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Transport von Anscheinswaffen, zum Beispiel vom Händler zur eigenen Wohnung oder von der eigenen Wohnung zur Schießstätte, ist hingegen in einem verschlossenen Behältnis erlaubnisfrei.

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