Kreis Mettmann

POL-ME: Unfallbeteiligte in hilfloser Lage gefilmt: Polizei beschlagnahmt Handy von Gafferin und leitet Verfahren ein – Ratingen – 2302013

Mettmann (ots)

Am Donnerstag (2. Februar 2023) hat die Polizei in Ratingen das Smartphone einer 50-jährigen Ratingerin beschlagnahmt und ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Die Frau hatte zuvor eine Fußgängerin in hilfloser Lage gefilmt, die von einem Auto angefahren worden war.

Folgendes war geschehen:

Gegen 9:50 Uhr war die Polizei wegen eines Unfalls mit Personenschaden zur Lise-Meitner-Straße nach Ratingen gerufen worden. Dort war eine 53-jährige Fußgängerin auf der Einfahrt zu dem Parkplatz eines Supermarktes von einem abbiegenden Auto erfasst und zu Boden geschleudert worden. Die Polizeibeamten waren noch vor den ebenfalls alarmierten Rettungskräften am Unfallort und leisteten Erste Hilfe bei der Fußgängerin.

Die Besatzung eines zweiten Streifenwagens stellte dann fest, dass eine unbeteiligte Passantin die Ausübung der Hilfsmaßnahmen sowie die auf dem Boden liegende 53-Jährige mit ihrem Smartphone filmte. Bei einer Kontrolle der Filmaufnahmen stellten die Polizisten fest, dass die Frau – eine 50-jährige Ratingerin – insbesondere auf das Unfallopfer gezoomt hatte und so ihre hilflose Lage auf Video festgehalten hatte.

Daraufhin stellten die Polizeibeamten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft das Smartphone der Ratingerin als Beweismittel sicher und leiteten ein Verfahren gegen sie ein.

Unterdessen übernahmen Rettungskräfte der Ratinger Feuerwehr die Betreuung der angefahrenen Fußgängerin. Sie wurde mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht, wo letztlich jedoch festgestellt wurde, dass sie keine stationäre Behandlung benötigte. Sie hatte augenscheinlich mehrere Schutzengel und wurde nach Kenntnisstand der Polizei bei dem Unfall nicht schwer verletzt.

Die Polizei nimmt diesen Vorfall zum Anlass, um darauf hinzuweisen, dass die Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, nach §201a des Strafgesetzbuches verboten ist. Es drohen empfindliche Geldstrafen – unter Umständen ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.

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