Kreis Mettmann

POL-ME: Schwer verletzt beim Sturz mit E-Scooter – Hilden – 2210006

Mettmann (ots)

Am Samstagnachmittag des 01.10.2022, gegen 16.00 Uhr, befuhr eine 21-jährige Frau aus Hilden, mit einem geliehenen E-Scooter der Marke Tier, verbotswidrig den Gehweg der Beethovenstraße in Hilden. In Höhe der Hausnummer 59 geriet sie, nach Angaben von Zeugen ohne erkennbaren Grund und ohne Fremdeinwirkung, mit dem Elektrokleinstfahrzeug ins Taumeln. Die Hildenerin stürzte auf das Pflaster des Gehwegs und blieb dort bewusstlos liegen. Ohne Schutzhelm trug sie sich beim Sturz schwerste Kopfverletzungen zu.

Nach schneller notärztlicher Erstversorgung am Unfallort wurde die Verunfallte mit einem Rettungswagen in die UNI-Klinik nach Düsseldorf gebracht, wo die Patientin zur stationären, intensivmedizinischen Behandlung ihrer schweren Kopfverletzungen verblieb.

Hinweise der Polizei zu Elektro-Kleinstfahrzeugen / E-Scootern

( im Internet auch unter: https://mettmann.polizei.nrw/e-scooter ):

— Keine Helmpflicht — Wie beim Fahrradfahren besteht auch für E-Scooter keine Helmpflicht. ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm. Er schützt Sie vor schweren Folgen bei einem Unfall.

— Keine Fahrerlaubnis — Der Fahrer oder die Fahrerin müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

— Höchstgeschwindigkeit max. 20 km/h — Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit für diese Elektro-Kleinstfahrzeuge beträgt 20 km/h. Wer sein Elektro-Kleinstfahrzeug technisch so verändert, das es schneller als 20 km/h fährt, muss mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen.

— Kein Alkohol — ACHTUNG: Kein Alkohol. Für E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Auto- und Motorradfahrer.

Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge:

– Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei

keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine

Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in

aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben. – Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer

trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt.

Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an. – Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille

liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat

vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt,

alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht

eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe.

Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird

aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12

Monate. – Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge

Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter

der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und

erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar

verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert. — Gehweg ist tabu — Elektro-Kleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu. Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden. E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben. Beim Abstellen ist darauf zu achten, dass niemand behindert wird. Informationen der Städte und Anbieter über Abstellmöglichkeiten beachten.

— Handynutzung — Wie beim Autofahren heißt es auch bei E-Scootern: Hände weg vom Handy oder Smartphone beim Fahren!

— Versicherung und Zulassung — Für Elektro-Kleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen! Es kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafverfahren drohen.

Weitere wichtige Informationen zum Thema Elektro-Kleinstfahrzeuge finden Sie auch hier: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq.html

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– Polizeipressestelle –

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Telefon: 02104 / 982-1010

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