Kreis Mettmann

POL-ME: Auffällige Trunkenheitsfahrt noch rechtzeitig gestoppt – Velbert – 2104115

Polizei Mettmann

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Mettmann (ots)

Am späten Dienstagabend des 27.04.2021, gegen 21.20 Uhr, beobachtete eine Streifenwagenbesatzung der Velberter Polizei die auffällige Fahrweise eines schwarzen PKW Ford S-Max, der auf der innerörtlichen Heiligenhauser Straße (B 227) in Velbert-Mitte unterwegs war. Auffällig war die einerseits sehr langsame, anderseits aber auch erkennbar unsichere Fahrweise, mit welcher der Ford in erkennbaren Schlangenlinien auf und zwischen den beiden Fahrstreifen der Bundesstraße in Richtung Heiligenhaus gelenkt wurde.

Als die Polizeibeamten den schwarzen S-Max deshalb stoppten und kontrollierten, schlug ihnen aus dem geöffneten Fahrerfenster sofort deutlicher Alkoholgeruch entgegen. Der 50-jährige Fahrzeugführer aus Wülfrath konnte den polizeilichen Fragen zu Führerschein und Alkoholkonsum kaum folgen und antwortete dann auch nur in sehr langsamer und verwaschener Sprache. Beim Verlassen des Fords konnte sich der 50-Jährige kaum auf den eigenen Beinen halten und musste sich deshalb am eigenen Fahrzeug festhalten, um nicht zu stürzen. Wiederholt bezüglich seines Führerscheins befragt, räumte der Wülfrather schließlich ein, räumte der Wülfrather schließlich ein, dass er bereits seit vier Jahren keine Fahrerlaubnis mehr besitzt.

Ein noch an Ort und Stelle durchgeführter Alkoholtest ergab schließlich einen Wert von rund 1,7 Promille (0,85 mg/l). Daraufhin leitete die Velberter Polizei gleich mehrere Strafverfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen einer Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsgefährdung ein. Zur Beweisführung folgte die ärztliche Entnahme einer angeordneten Blutprobe in den Räumen der nicht weit entfernt gelegenen Velberter Polizeiwache. Bevor der Beschuldigte die Wache gegen 22.30 Uhr wieder verlassen durfte, stellten die Beamten noch vorsorglich die Fahrzeugschlüssel des Ford S-Max zur Gefahrenabwehr sicher. Darüber hinaus wurde dem 50-Jährigen selbstverständlich auch jedes weitere Führen sämtlicher führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge ausdrücklich untersagt.

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